Die neue Heizkosten-Novelle

Wir möchten unsere Kunden darüber in Kenntnis setzen, dass mit Änderung der Heizkostenverordnung (§ 5 Abs. 2 HeizkV), künftig nur noch Verbrauchserfassungsgeräte installiert werden, die aus der Ferne auslesbar sind. Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

Darüber hinaus müssen gemäß §§ 5 Abs. 2 S.3, Abs. 5 S.1 HeizkV neu installierte Messgeräte ab Ende 2022 an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können und interoperabel sein. Sprich die Daten können über im Treppenhaus empfangen, gespeichert und aufbereitet an die Zentrale der Abrechnungsfirma übermittelt werden. Wir als Ihre zuständige Hausverwaltung sind mit der sofortigen Umsetzung bemüht, sofern dies noch nicht erfüllt ist.

Was ändert sich für Sie als Eigentümer?

Ab dem Jahr 2022 ist der Gebäude-/Wohnungseigentümer gemäß § 6a Abs. 1 HeizkV verpflichtet, den Nutzern, die in einer mit funkauslesbaren Geräten ausgestatteten Wohnung leben, monatlich Informationen über ihren individuellen Verbrauch von Heizung und Warmwasser zu informieren (spätestens mit Nachrüstung zum Jahr 2026). Für Sie als Eigentümer besteht ein gesondertes Aufklärungs- und Informationspflichtverhältnis gegenüber Ihrem jeweiligen Nutzer/Mieter hinsichtlich der neuen Heizkostenverordnung. Als Vermieter sind Sie verpflichtet „unterjährige Verbrauchsinformationen“ (§ 6a Abs. 2 HeizkV) zur Verfügung zu stellen:

Aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Warmwasser
– Verbrauchswerte des Vormonats
– Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahres
– Vergleich des eigenen Verbrauchs mit Durchschnittswerten
vergleichbarer Wohnungen.

Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter diese Informationen haben möchte oder nicht. Als Eigentümer sind Sie verpflichtet, die unterjährigen Verbrauchsinformationen mitzuteilen.

Mit welchen Folgen müssen Sie als Eigentümer bei Verstößen rechnen?

Gemäß 12 Abs. 1 S. 2, S.3 HeizkostenV ist ein auf 3 % begrenztes Kürzungsrecht für die Verletzung der neu eingeführten Installationspflichten sowie der neuen Informationspflichten vor. Nutzer/Mieter können bei der jährlichen Heizkostenabrechnung den auf sie entfallenden Kostenanteil um diese drei Prozent kürzen, wenn ihr Vermieter pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Ergänzend steht ihm ein Kürzungsrecht um 3 % der Energiekosten zu.

Davon nicht berührt bleibt die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizkV geregelte Möglichkeit, die Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen, soweit Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das bedeutet, dass bei mehreren Pflichtverstößen und jeweiligem Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 HeizkV die Kürzungsrechte entsprechend zusammenzurechnen sind und maximal eine Summe von 21 % künftig betragen können (15%+3%+3%).

Wir empfehlen Ihnen hier eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem jeweiligen Nutzer/Mieter über die Beauftragung der Abrechnungsfirma (unter Berücksichtigung von etwaigen Zusatzgebühren) unter Einhaltung des Datenschutzes anzufertigen oder dies bereits in Mietverträgen zu verankern. Unabhängig von der Art der Kommunikation muss davon auszugehen sein, dass Sie als Vermieter in der Beweislast sind, dem Nutzer/Mieter entweder die Verbrauchsinformation an sich oder entsprechende Informationen, wo diese zu finden sind, gesendet zu haben.

Sie benötigen Unterstützung oder wünschen eine Vorlage der o. g. Vereinbarung / Formulare?
Gerne können wir Ihnen dies gegen eine kleine Aufwandsentschädigung anbieten, kontaktieren Sie uns über die info@broschke.de

Weiterführende Informationen können Sie über den folgenden Link erhalten: https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html
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