Das Besteller-Prinzip zur Regelung der Wohnungsvermittlung zum 01. Juni 2015

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurde zum 1. Juni 2015 auch das sogenannte Bestellerprinzip in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Immobilienwirtschaft umgesetzt. Das bedeutet, dass derjenige die Maklerprovision bezahlt, der den Makler beauftragt hat. Damit gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: „Wer bestellt, der bezahlt“.

Unter dem Begriff Bestellerprinzip wird eine Neuregelung der Provision für Immobilienmakler im Bereich der Wohnungsvermittlung verstanden. Sie sieht vor, dass Wohnungsvermittler von denjenigen bezahlt werden, welche die Leistung des Maklers bestellen. Beauftragt ein Vermieter einen Makler damit, seine Immobilie zu vermarkten, ist er provisionspflichtig. Im Gegenzug muss auch ein Mieter den Makler zahlen, wenn er einen Immobilienmakler beauftragt, exklusiv für ihn eine Wohnung zu finden. In beiden Fällen muss ein Vermittlungsvertrag stets schriftlich geschlossen werden.

Das Bestellerprinzip wurde im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) umgesetzt, welches durch das Bundeskabinett am 1. Oktober 2014 beschlossen und vom Bundesrat am 27. März 2015 gebilligt wurde. Das Gesetz trat nach seinem Art. 4 am 1. Juni 2015 in Kraft. Im Rahmen dieses Novellierungsgesetzes wurde daneben auch die sogenannte Mietpreisbremse umgesetzt, welche die Mietpreissteigerung, allem voran in Ballungsräumen, eindämmen soll.

Nicht nur die Mieter, sondern auch die Vermieter profitieren von den Kenntnissen eines Immobilienmaklers. Sie koordinieren Besichtigungstermine, bearbeiten Anfragen von Interessenten und vermarkten eine Immobilie meist in kürzerer Zeit als der Vermieter es allein könnte. Zudem hält er schwierige Interessenten von der Immobilie fern und prüft vorab, welcher Mieter solvent ist und bei wem es später einmal eventuell zu Zahlungsschwierigkeiten kommen könnte. Hinzu kommt: Vermieter, die einen Makler beauftragen und bezahlen, können die Provision komplett beim Finanzamt geltend machen.

Das Bestellerprinzip greift nur bei der Vermittlung von Mietwohnungen oder -Häusern. Es gilt nicht für die Vermittlung von Wohnungen und Häusern zum Kauf oder Ferienwohnungen.

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