Neues Meldegesetz ab 1. November 2015

Ab dem 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Dieses beinhaltet: Wenn jemand umzieht, muss er dies nicht mehr nur bei der zuständigen Behörde melden, sondern benötigt dafür auch eine Bestätigung vom Vermieter. Vermieter werden ihrerseits verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn ein neuer Mieter einzieht.

Wer innerhalb Deutschland umzieht, muss dem Einwohnermeldeamt seinen neuen Wohnort schriftlich mitteilen (Meldegesetz). Ab dem 1. November 2015 wird das Meldegesetz neu geregelt. Zuständig sind dann nicht mehr die einzelnen Länder, sondern der Bund. Im neuen Bundesmeldegesetz werden nun unter anderem Vermieter verpflichtet, für ihre Mieter eine Bescheinigung für die zuständige Meldebehörde auszustellen. Die Formulare hierfür gibt es unter anderem beim Einwohnermeldeamt.

Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, ist zusätzlich eine Abmeldung erforderlich. Während für beides bislang meist ein einfaches Formular genügte, verlangen die Behörden ab 1. November 2015 eine Bescheinigung des Wohnungsgebers (Vermieter oder aber beispielsweise auch eine Verwaltung oder ein Verwandter, bei dem jemand unentgeltlich wohnt).

Inhalt der Bescheinigung

Das Gesetz regelt, welche Informationen in der Bescheinigung des Vermieters auf jeden Fall enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers (stelltvertretender Wohnungsgeber)
  • Information, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
  • Das Datum des Ein- oder Auszuges
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der neuen Bewohner

Wichtig: Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können sie entweder direkt dem Mieter oder der zuständigen Behörde zukommen lassen.

Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht innerhalb zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro. Diese Strafe trifft auch den Vermieter, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Teurer kann es werden, wenn ein Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.

Die Bundesregierung will mit dem einheitlichen Meldegesetz vor allem Scheinanmeldungen verhindern. Ursprünglich sollte es bereits ab dem 01. Mai 2015 gelten. Kleinere Änderungen am Gesetzestext haben jedoch dazu geführt, dass das Inkrafttreten auf November verschoben wurde.

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